FAQ

FAQ2021-05-19T22:04:59+00:00

Sie haben Fragen? Wir haben die Antworten…

Im Laufe unserer Tätigkeiten in den letzten Jahren sind immer wieder verschiedenste Fragen zu uns, unserer Arbeit und auch ganz allgemein zur Pflege gestellt worden. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen. Die Liste wird bei Bedarf aktualisiert.

Fragen zur Wunsch-Pflege Kamen

Die Wunsch-Pflege Kamen steht für Qualität, Flexibilität und Zuverlässigkeit in der mobilen Pflege. Unsere Pflege gestaltet sich vertrauensvoll und persönlich, im Rahmen der Bezugspflege haben unsere Klienten einen festen Ansprechpartner. Zielsetzung ist es, unseren Patienten und deren Angehörigen soweit wie möglich ein aktives und selbstständiges Leben in ihrem gewohnten Umfeld, also zuhause, zu ermöglichen.

Wäre ein Altenheim nicht vielleicht doch besser?2021-05-19T19:47:00+00:00

Wir meinen: Solange Sie sich zuhause noch wohl fühlen lautet die Antwort definitiv NEIN.

Der Staat hat den Grundsatz „Ambulant vor Stationär“ geschaffen und danach agieren wir als Pflegedienst. Durch unser Schichtsystem und verschiedene, über den Tag verteilte Touren können wir Sie mehrmals täglich anfahren und versorgen. Für uns spielt der Umfang Ihrer Pflegebedürftigkeit keine Rolle. Solange unsere Patienten es wünschen, pflegen wir jeden Klienten zuhause um ihm ein selbstbestimmtes und vertrautes Leben zu ermöglichen.

Wie oft erhalte ich meine Wunsch-Pflege?2021-05-19T19:46:34+00:00

Das entscheiden Sie selbst. Unsere Touren beginnen morgens um sechs Uhr, der letzte Einsatz findet spät abends statt. Außerdem verfügen wir über eine 24-Stunden Rufbereitschaft, die im Bedarfsfall auch spät in der Nacht noch zu Ihnen kommt. So versorgen wir Sie ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen.

Wie organisiert sich meine Wunsch-Pflege?2021-05-19T19:46:09+00:00

Wir organisieren unsere Pflegeeinsätze auf Basis Ihrer Gewohnheiten und Wünsche. Durch unser Bezugspflegesystem schaffen wir das Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit bei unseren Patienten. Es entsteht eine entspannte Atmosphäre und man kennt sich bereits nach kurzer Zeit. Dennoch: Ob unsere Pflegeeinsätze nur kurzfristig und vorübergehend oder von längerer Dauer sind: Wir selbst sehen uns immer als Gast in Ihrem Hause.

Welche Vorteile habe ich durch eine Wunsch-Pflege?2021-05-19T19:51:55+00:00

Die Wunsch-Pflege möchte ihren Patienten ein angenehmes und selbstständiges Leben in ihrem gewohnten Umfeld verschaffen. Wir schneiden unsere Betreuung auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse zu und bieten Ihnen so unsere Leistungen sehr individuell an. Damit ist sichergestellt, dass Sie Ihre Gewohnheiten beibehalten können und der Einfluss der Pflege auf Ihren Alltag so gering wie möglich ausfällt.

Fragen zur Finanzierung unserer Leistungen

Das Thema der Finanzierung Ihrer Wunsch-Pflege ist einfach geregelt und transparent gestaltet. Noch vor der Aufnahme erhalten Sie von uns einen individuellen Kostenplan mit allen benötigten und auch gewünschten Leistungen. Anschließend vereinbaren wir mit Ihnen einen Leistungskatalog, den wir selbstverständlich immer wieder allen Gegebenheiten anpassen können. So stimmen wir die Pflege immer individuell auf Sie und Ihre Bedürfnisse ab. Nicht zuletzt kommunizieren wir für Sie mit Ihren Ärzten. So ist sichergestellt, dass immer alle benötigten Verordnungen für Behandlungspflege und die medizinischen Hilfs- und Heilmittel vorliegen.

Die Wunsch-Pflege Kamen verfügt über eine Kassenzulassung, die es uns ermöglicht, direkt mit Ihrer Kranken- und Pflegekasse abzurechnen. Bis auf wenige privat zu finanzierende Wünsche ist so fast jede vereinbarte und erbrachte Leistung abgedeckt.

Was sind private Leistungen?2021-05-19T19:47:59+00:00

Es gibt Leistungen, die nicht oder nur teilweise durch die Pflegekasse übernommen werden, weil diese Leistungen generell privat zu zahlen oder mehr Leistungen in Anspruch genommen werden, die nicht durch die Pflegekasse vergütet werden. Hierzu zählen zum Beispiel hauswirtschaftliche Einsätze, die über ein bestimmtes Maß hinaus gehen. Betreuungsleistungen wie ein Spaziergang mit dem Patienten werden generell nicht von der Pflegekasse übernommen. Diese Leistungen können privat gebucht werden und bedürfen einer separaten Abrechnung zwischen Patient und Pflegedienst. Wir stellen eine Ihnen dafür monatlich eine transparente Abrechnung der Leistungen zur Verfügung.

Wie wird die Grundpflege abgerechnet?2021-05-19T19:47:43+00:00

Um dem Pflegebedürftigen ein selbstständiges und aktives Leben in seinem gewohnten Umfeld zu ermöglichen, gibt es die Behandlungspflege. Entweder der Patient selbst oder dessen Angehörige vereinbaren je nach individuellem Bedarf des Patienten Leistungen wie Körperpflege, Ankleiden oder hauswirtschaftliche Versorgung. Hierzu schließt der Patient einen Vertrag mit Wunsch-Pflege. Um den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen Rechnung zu tragen, kann der Vertrag jederzeit angeglichen werden. Abhängig vom Pflegegrad des Patienten werden die Leistungen direkt mit der Pflegeversicherung abgerechnet.

Wie wird die Behandlungspflege abgerechnet?2021-05-19T19:47:25+00:00

Alle Leistungen zur medizinischen Versorgung eines Pflegebedürftigen sind unter den Behandlungspflege zusammengefasst. Hierzu gehören zum Beispiel die Medikamentengabe, Blutzuckermessung, Verabreichung von Insulin oder auch die Wundversorgung. Benötigt ein Patient eine oder mehrere Leistungen der medizinischen Versorgung, fordert der Pflegedienst beim Hausarzt des Patienten eine entsprechende Verordnung an und schickt diese zur Genehmigung an die Krankenversicherung des Patienten, um diese genehmigen zu lassen. Damit ist die medizinische Versorgung im häuslichen Umfeld des Patienten sichergestellt. Anschließend rechnet der Pflegedienst die Erbrachten Leistungen direkt mit der Krankenversicherung ab. Dem Patienten entstehen keine Kosten, die an den Pflegedienst zu entrichten sind.

Was sind Pflegegrade und wie geht man damit um?

Bis Januar 2017 definierte sich der Pflegebedarf über Pflegestufen. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden die Pflegegrade durch fünf neue Pflegestufen ersetzt. Diese Änderung hatte auch zur Folge, dass psychische Beeinträchtigungen im Alter, insbesondere die Demenz nun einen höheren Stellenwert haben und mit berücksichtigt werden.

Die Aufteilung der fünf Pflegegrade orientiert sich an der Beeinträchtigung des täglichen Lebens. Zur Bestimmung des Pflegegrades wird anhand des NDA Guthabens eine Gliederung nach sechs Bereichen genutzt, in der die einzelnen Bereiche nach Punkten gewichtet werden. Anhand der Gesamtpunktzahl wird der Pflegegrad bestimmt.

Die sechs Gliederungsfaktoren sind:

  • 1. Mobilität
  • 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • 4. Selbstversorgung
  • 5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • 6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Was ist ein Beratungseinsatz?2021-05-19T19:49:54+00:00

Gemäß § 37 Absatz 3 des elften Sozialgesetzbuches (§ 37.3 SGB XI) sind Pflegebedürftige Personen, die keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen zu einem so genannten Beratungseinsatz verpflichtet. Diese Beratungseinsätze finden in Regelmäßigen Abständen je nach Pflegegrad statt. Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die jeweilige Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar komplett zu streichen.

Die Häufigkeit der Beratungseinsätze regelt sich wie folgt:

  • Bei Pflegegrad 1: nicht vorgeschrieben
  • Bei Pflegegrad 2: 1x pro Halbjahr
  • Bei Pflegegrad 3: 1x pro Halbjahr
  • Bei Pflegegrad 4: 1x pro Vierteljahr
  • Bei Pflegegrad 5: 1x pro Vierteljahr

In allererster Linie dient der Beratungseinsatz dazu, den Pflegebedürftigen zu schützen und die Pflegeperson zu unterstützen. Die Pflegekassen können so sicherstellen, dass die Qualität der Pflege gesichert und der Pflegebedürftige optimal versorgt ist. Der Beratungseinsatz deckt außerdem Pflegefehler auf. Diese können in aller Regel aufgrund des Beratungseinsatzes schnell und unkompliziert behoben werden. Nur bei wirklich gravierenden oder schwerwiegenden Fehlern oder bei Vernachlässigung des Pflegebedürftigen schreiten die Pflegekassen ein und ändern das Pflegegeld in eine Pflegesachleistung um. Hierdurch wird automatisch ein Pflegedienst mit in den Pflegeprozess integriert und der Pflegebezug wird entsprechend gemindert oder entfällt komplett.

Wann und wo wird begutachtet?2021-05-19T19:49:20+00:00

Nach Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse meldet sich ein Gutachter des MDK, SMD oder MIDCPROOF beim Antragsteller und vereinbart einen Termin in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen für die persönliche Pflegegradfestellung. Die Begutachtung findet bei dem Patienten zuhause statt, um ein möglichst realistisches Bild der Situation zu erhalten.

Kann ich mich auf ein Pflegegutachten vorbereiten?2021-05-19T19:49:01+00:00

Für die Pflegebegutachtung werden in erste Linie einige Dokumente benötigt. Hierzu zählen zum einen der Arztbrief bzw. das Entlassungsschreiben aus dem Krankenhaus, zum anderen aber auch eine Auflistung aller benötigten Medikamente und der medizinischen Hilfsmittel. Sofern ärztliche Diagnose, Berichte zu therapeutischen Maßnahmen und Dokumentationen eines Pflegedienstes vorhanden sind, sollten auch diese zum Begutachtungstermin bereitstehen.

Pflegende Angehörige und der betreuende Pflegedienst sollten zur Begutachtung ebenfalls zugegen sein. Sie sind in der Lage, Pflegeerfahrungen und Hindernisse in der häuslichen Umgebung mitzuteilen und zu erläutern. Pflegebedürftige haben einen gewissen Stolz und geben nicht gerne zu, dass diese auf Hilfe angewiesen sind. Bei der Begutachtung strengen sie sich oft besonders an, um zu zeigen, dass sie eigentlich doch noch ganz fit sind. Trotzdem sollte man die Begutachtungssituation aber realistisch einschätzen. Die Begutachtung sollte dem Alltag entsprechend stattfinden. So wird sichergestellt, dass der Pflegebedürftige auch den richtigen Pflegegrad erhält.

Was passiert bei einem Pflegegutachten?2021-05-19T19:48:41+00:00

Der Gutachter führt ein gemeinsames Gespräch mit dem Pflegebedürftigen, den Angehörigen und dem Pflegedienst und verschafft sich so mitsamt der Evaluierung aller medizinischen und pflegerischen Informationen einen Überblick zur Selbstständigkeit des Patienten. Ein Fragenkatalog wird anhand des NBA Gutachtenverfahrens abgearbeitet und der Gutachter gibt die Evaluierung an die jeweils zuständige Pflegekasse mit einer Einstufungsempfehlung weiter. Er selbst äußert sich aber gegenüber dem Patienten nicht dazu, da der Pflegegrad ausschließlich von der jeweiligen Versicherung festgelegt wird. Für die Begutachtung an sich sollte man einen Zeitraum von ca. 60 Minuten einplanen.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?2021-05-19T19:48:22+00:00

Bei der für den Pflegebedürftigen zuständigen Pflegekasse wird zuerst ein Pflegegutachten beantragt. Nach Antragseingang wird ein Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), bzw. Sozialmedizinischen Dienst (SMD) oder auch ein Gutachter von MEDICPROOF bei privat Versicherten in Ihrem Haushalt zur Evaluierung erscheinen. Die Begutachtung erfolgt immer gemäß dem NBA Verfahren und der Antragsteller erhält in aller Regel innerhalb von 25 Tagen nach Antragstellung einen Bescheid mit der Anerkennung oder der Ablehnung eines Pflegegrades. Der Gutachter erstellt letzten Endes nur eine Empfehlung, an die die Pflegekassen jedoch nicht gebunden sind. Sie entscheiden abschließend selbst und sind für die Vergabe eines Pflegegrades allein verantwortlich.

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