Verhinderungspflege
Es gibt verschiedenste Gründe, aus denen eine Pflegeperson ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Das könnte zum Beispiel eine Erkrankung oder ein Erholungsurlaub, aber auch aus einem völlig anderen Grund sein. In einem solchen Fall übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Diese sechs Wochen können innerhalb des Jahres aufgeteilt werden.
Pflegebedürftige, die zuhause von ihren Angehörigen gepflegt werden, erhalten also Verhinderungspflege, immer dann, wenn die Pflegeperson verhindert ist, also eine Vertretung benötigt. Die Wunsch-Pflege Kamen stellt Ihre Pflege bei der Abwesenheit Ihrer Pflegeperson sicher.
Einem pflegenden Angehörigen kann es immer mal passieren, dass er einen Termin hat, selbst krank wird oder einfach einmal eine Pause braucht, um die Batterien wieder aufzuladen. Eine Pflege von Angehörigen kann anstrengend sein. In solchen Fällen greift die Verhinderungspflege. Der Zeitraum, in dem die Verhinderungspflege beansprucht wird, ist variabel. Ob ein paar Stunden, Tage oder gar Wochen spielt fast keine Rolle solange die Vertretungszeit insgesamt sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Pflegebedürftige, die mindestens einen Pflegegrad 2 haben und über diesen seit mindestens sechs Monaten verfügen, haben Anspruch auf diese Leistungen.
Manchmal muss es schnell gehen: Unerwartet und kurzfristig wird Ersatz für die Pflege benötigt und das soll auch realisiert werden. Sie müssen zwar einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen, dieser muss aber nicht vor dem Eintritt der Ersatzleistungen eingereicht werden. Es genügt, wenn alle Belege zum Nachweis gesammelt und später bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die Wunsch-Pflege Kamen übernimmt auch diesen Teil einer Verhinderungspflege für Sie, stellt die nötigen Anträge und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Folgerichtig kann ein Antrag auf Verhinderungspflege also auch rückwirkend gestellt werden. Beachten Sie bitte nur, dass die Gesamtkosten pro Kalenderjahr 1612,- € nicht überschreiten dürfen.